Die Regelung stellt in Satz 1 klar, dass die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen nach § 53 AO wohngemeinnützige Zwecke erfüllt. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. [...]
Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden. Eine starre Grenze, um wie viel sich die Miete von der marktüblichen Miete unterscheiden muss, wird nicht gesetzlich implementiert. Jedenfalls muss die Miete aber dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorläge. [...]
Es reicht aber auch aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält.
Mit Satz 2 werden die Grenzen für die Ermittlung der Einkommensbezüge im Vergleich zu § 53 Satz 1 Nummer 2 AO durch Erhöhung der Multiplikatoren angepasst, um die Entwicklung steigender Mieten im Vergleich zum Einkommen in Zusammenhang mit der aktuell bestehenden Wohnungsnot angemessen abzubilden. Dadurch sollen rund 60 Prozent der Haushalte und damit auch die Haushaltseinkommensgruppen, die von der steigenden Mietpreisentwicklung am stärksten betroffen sind, erreicht werden. Darüber hinaus soll durch die angepasste Einkommensgrenze die Bildung von Quartieren mit einseitigen Belegungsstrukturen verhindert werden.